Satzung des OFC Werder (Havel) 2. Ausführung gültig ab 01.03.2018

Die nachfolgende Satzung ist für alle Mitglieder des OFC Werder (Havel) verbindlich und von jedem Mitglied zu unterschreiben. Die unterschriebenen Exemplare der Mitglieder werden im Original beim Vorstand aufbewahrt.

§ 1 Name, Sitz und Gründungstag

  1. Der offizielle Name des Fanclubs lautet: OFC Werder (Havel)
  2. Der Sitz des OFC Werder (Havel) ist 14542, Werder (Havel)
  3. Offizieller Fan-Treff (OFT) ist das Colonial-Café in Werder (Havel)
  4. Als Gründungstag gilt der 23.09.2017

§ 2 Fanclub Ziel

  1. Ziel und Zweck des Fanclubs ist die gemeinschaftliche Unterstützung des Vereins Hertha BSC Berlin.
  2. Der Fanclub dient insbesondere dazu:
  • die Kontakte und die Kommunikation unter den Hertha Fans, sowie zu Fans anderer Vereine zu verbessern und zu fördern.
  • die Kontakte und Interessen der Hertha Fans zum Hauptverein Hertha BSC zu verbessern, vertreten und zu koordinieren.
  • enge Zusammenarbeit mit dem Verein Hertha BSC Berlin, insbesondere dem Fanbeauftragten
  • das Erscheinungsbild der Hertha Fans in der Öffentlichkeit durch ein sportlich faires Verhalten, Toleranz und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen, auch außerhalb der Besuche von Fußballspielen zu verbessern.
  • das Verhältnis zu den Sicherheits- und Ordnungskräften durch gemeinsame Diskussionen, gegenseitige Unterstützung und durch ein sportlich faires Auftreten auf dem Weg zum Stadion, im Stadion und auf dem Heimweg selbst zu verbessern.
  • durch Zusammenarbeit mit den Medien eine objektive Berichterstattung über die Fanszene von Hertha BSC Berlin zu erreichen
  • jeglicher Gewalt, politischen Fanatismus ob von “links oder rechts“ entgegenzuwirken und zu unterbinden. Personen die sich nicht an diesen Grundsatz halten, werden aus dem Fanclub mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen.

§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden. (Ausnahmen werden durch den Vorstand geprüft und entschieden)
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag oder per Email erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheiden die Vorsitzenden des Fanclubs.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Satzung einzuhalten.
  2. Insbesondere verpflichten sich die Mitglieder, Gewalttätigkeiten jeder Art bei Fußballspielen, vor und nach den Fußballspielen zu vermeiden, übermäßigen Alkoholkonsum zu unterbinden und jederzeit auf ein sportlich faires Verhalten innerhalb Ihrer Fanszene zu achten.
  3. Eltern haften für Ihre Kinder bei Veranstaltungen jeglicher Art. (Fürsorgepflicht)

§ 5a Mitgliedsbeiträge und Zahlungsarten

  1. Wie auf der Mitgliederversammlung vom 15.02.2018 einstimmig beschlossen wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 40,- Euro (in Worten „Vierzig“) für das Geschäftsjahr veranschlagt. Dieser Mitgliedsbeitrag wird zum Wohle des Fanclubs, für z.B. gemeinsame Ausfahrten, Veranstaltungen, Feste und Fanclubausstattung, verwendet.
  2. Zahlungsarten sind entweder Quartalsweise ab 01.04. oder ganzjährig auf das Vereinskonto.
  3. Eine „stille“ (zahlungsfreie) Mitgliedschaft kann im Ausnahmefall beim Vorstand beantragt werden und wird durch diesen entschieden.

§ 6 Erlöschen und Kündigen der Mitgliedschaft

  1. Die Kündigung der Mitgliedschaft aus dem Fanclub kann nur zum Monatsende erfolgen, diese ist schriftlich dem Vorsitzenden mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem Fanclub, dieser ist schriftlich dem Vorsitzenden mitzuteilen.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden die Vorsitzenden, wenn z.B.:
  • das Mitglied gegen diese Satzung verstößt.
  • das Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Fanclubs dessen Ansehen oder das Ansehen von Hertha BSC Berlin schädigt.

§ 7 Wahlrecht und Stimmrecht

  1. Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat Wahl- und Stimmrecht.
  2. Stimm- und Wahlberechtigt sind nur Mitglieder die mindestens ein halbes Jahr Mitglied im Fanclub sind.

§ 8 Wahlen

  1. Wahlen sind auf Antrag geheim vorzunehmen. Bei Wahlen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit finden weitere Wahlgänge zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl bis zu einer Entscheidung statt.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Abwahl des Vorstands oder eines Mitgliedes vor Beendigung der Amtsperiode ist nur mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder möglich.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Fanclubs.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zum Anfang eines Geschäftsjahres statt. Sie gilt als Hauptversammlung. Es gibt in einem Geschäftsjahr zwei Mitgliederversammlungen, wobei die erste als Hauptversammlung zählt.

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstag muss mindestens eine Frist von drei Wochen liegen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen. In dem Antrag sind Grund und die gewünschte Tagesordnung für die verlangte Einberufung anzugeben.

§ 11 Beschlussfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder und nur dann beschlossen werden, wenn die Tagesordnung auf die beabsichtigte Satzungsänderung im Einzelnen hingewiesen hat.

§ 12 Abstimmungen

  1. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmungen beschließt. Soweit die Satzung nicht eine besondere Mehrheit vorschreibt, genügt bei der Beschlussfähigkeit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die dort gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus „drei“ Personen, die Anzahl der Personen im Vorstand muss aber immer ungerade sein.
  2. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben geeignete Personen berufen.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wird das freigewordene Amt bis zur Wahl kommissarisch von den verbleibenden Mitgliedern verwaltet.
  4. Der Vorstand hat alle drei Monate eine Sitzung abzuhalten. Die Ergebnisse der Sitzung sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  5. Weitere Mitglieder unterstützen den Vorstand als Beirat. Das sind u.a. der/die Schatzmeister(in), der/die Protokollführer(in) sowie der/die Medienbeauftragte.

§ 14 Auflösung und Namensänderung

  1. Die Auflösung und Namensänderung des Fanclubs kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Stimmberechtigten anwesend sind und davon ¾ für die Auflösung bzw. Namensänderung stimmen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, für die Erfordernis der Anwesenheit von ¾ der Stimmberechtigten nicht gilt. Für die Auflösung bzw. Namensänderung müssen sich jedoch auf dieser zweiten Versammlung mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten aussprechen.